Gesundheitsreform und Zahnersatz: Was sich ab 2027 ändert
Ab dem 1. Januar 2027 wird durch die Gesundheitsreform der Festzuschuss für Zahnersatz um 10 Prozentpunkte gesenkt. Hier erfahren Sie, wie hoch der Zuschuss künftig ausfällt und warum das Bewilligungsdatum Ihrer Krankenkasse jetzt entscheidend ist.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste zur Gesundheitsreform beim Zahnersatz in Kürze
- Änderung: Der Festzuschuss für Zahnersatz sinkt zum 1. Januar 2027 von 60 auf 50 % der Regelversorgung. Mit lückenlos geführtem Bonusheft über 5 Jahre sind es 60 statt 70 %, über 10 Jahre 65 statt 75 %.
- Stichtag: Entscheidend ist das Bewilligungsdatum Ihrer Krankenkasse. Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die bisherigen Sätze weiter.
- Eigenanteil: Ihr Eigenanteil steigt um 10 % der Kosten der Regelversorgung. Auf Basis der Beispielrechnung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sind das rund 132 € je Versorgungsfall.
- Zahnschutz mit dentolo: Eine Zahnzusatzversicherung kann die größer werdende Lücke auffangen. Mit den dentolo Zahnzusatztarifen wird Zahnersatz je nach Tarif bis zu 100 % erstattet.
Was ändert sich durch die Gesundheitsreform beim Zahnersatz?
Die Gesundheitsreform 2026 bringt beim Zahnersatz eine klar umrissene Änderung: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beteiligt sich künftig mit einem geringeren Anteil an den Kosten. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Bundestag und Bundesrat haben es am 10. Juli 2026 beschlossen, am 29. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet und am 30. Juli 2026 trat es in Kraft.
Der neue Festzuschuss gilt für alle Behandlungen, die ab dem 1. Januar 2027 von der Krankenkasse bewilligt werden. Bis zum 31. Dezember 2026 ändert sich nichts. Die Kürzung macht eine frühere Anhebung rückgängig: Zum 1. Oktober 2020 war der Grundzuschuss von 50 auf 60 % angehoben worden, ab 2027 gilt wieder 50 %. Alle Prozentsätze beziehen sich auf die Regelversorgung, also auf die medizinisch notwendige Standardversorgung. Welcher Prozentsatz für Sie gilt, hängt weiterhin davon ab, wie lange Sie Ihr Bonusheft lückenlos geführt haben:
| Vorsorge | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| ohne Bonusheft | 60 % | 50 % |
| Bonusheft über 5 Jahre | 70 % | 60 % |
| Bonusheft über 10 Jahre | 75 % | 65 % |
Warum sich die Kürzung immer an der Regelversorgung bemisst
Die GKV zahlt bei Zahnersatz keinen Anteil an Ihrer tatsächlichen Rechnung, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Maßgeblich ist dabei nicht, welche Versorgung Sie wählen, sondern welcher Befund bei Ihnen vorliegt.
Der Zuschuss bemisst sich immer an der Regelversorgung, also an der Versorgung, die für Ihren Befund als medizinisch ausreichend und zweckmäßig festgelegt ist. Welche Leistung das jeweils ist und welcher Betrag darauf entfällt, regelt die Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Daraus ergeben sich 3 Konsequenzen für Ihre Rechnung:
- Wählen Sie die Regelversorgung, tragen Sie den Rest zwischen Festzuschuss und Gesamtkosten selbst.
- Wählen Sie eine höherwertige Versorgung, bleibt der Zuschuss gleich hoch und Ihr Anteil wächst um die Mehrkosten.
- Sinkt der Prozentsatz, sinkt der Zuschuss in jedem dieser Fälle um denselben Betrag.
Welcher Betrag für Ihren Befund gilt, steht bereits im Heil- und Kostenplan. Die Systematik dahinter, von der Befundklasse bis zur fertigen Rechnung, führt der Ratgeber Festzuschuss bei Zahnersatz Schritt für Schritt aus.
Wie stark steigt Ihr Eigenanteil beim Zahnersatz ab 2027?

Die Kürzung um 10 Prozentpunkte wirkt sich direkt auf Ihren Eigenanteil aus, und zwar in jeder Bonusstufe gleich stark. Wie viel das konkret ausmacht, lässt sich auf Basis einer Beispielrechnung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zeigen. Für einen fehlenden Eckzahn im Oberkiefer liegen die durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung bei 1.318,92 €. Auf dieser Grundlage verschiebt sich der Eigenanteil so:
| Vorsorge | Zuschuss bis 2026 | Zuschuss ab 2027 | Eigenanteil mehr |
|---|---|---|---|
| ohne Bonusheft | 791,34 € | 659,46 € | rund 132 € |
| Bonusheft über 5 Jahre | 923,25 € | 791,34 € | rund 132 € |
| Bonusheft über 10 Jahre | 989,19 € | 857,30 € | rund 132 € |
| Härtefall | 1.318,92 € | 1.318,92 € | unverändert 0 € |
Ein lückenlos geführtes Bonusheft bleibt also weiterhin bares Geld wert. Der Abstand zwischen den Bonusstufen verändert sich durch die Reform nicht, die gesamte Kurve verschiebt sich lediglich nach unten. Bei umfangreicheren Befunden fällt der Unterschied entsprechend größer aus, weil sich der Prozentsatz auf einen höheren Betrag bezieht. Eine Zahnkrone bewegt sich in einer anderen Größenordnung als eine Zahnbrücke und bei den Kosten für Zahnersatz kommen Material und Laborleistungen hinzu. Schon heute machen die Zahnarztkosten für gesetzlich Versicherte einen spürbaren Teil der Rechnung aus.
Zahnersatz vor dem Stichtag der Gesundheitsreform bewilligen lassen
Für die Frage, ob bei Ihnen der alte oder der neue Satz gilt, enthält das Gesetz eine eindeutige Übergangsregelung. Sie richtet sich nicht nach dem Behandlungsbeginn und auch nicht nach dem Datum Ihrer Rechnung.
Maßgeblich ist allein, wann Ihre Krankenkasse den Festzuschuss bewilligt hat. Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die bisherigen Sätze von 60, 70 und 75 % weiter. Das gilt auch, wenn die Behandlung erst im Jahr 2027 beginnt. Der genehmigte Heil- und Kostenplan ist allerdings 6 Monate gültig: Innerhalb dieser Frist muss der Zahnersatz eingegliedert sein. Zeichnet sich ab, dass das nicht gelingt, stellt Ihre Zahnarztpraxis vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag bei Ihrer Krankenkasse.
Daraus ergibt sich für die kommenden Monate ein klarer Handlungsrahmen:
- Steht bei Ihnen Zahnersatz an, lassen Sie den Heil- und Kostenplan frühzeitig in der Praxis erstellen.
- Die Zahnarztpraxis übermittelt den Plan digital an die Krankenkasse.
- Rechnen Sie eine Bearbeitungszeit ein, denn maßgeblich ist das Datum der Bewilligung und nicht der Versand Ihres Plans. Wie schnell die Kassen einen Plan prüfen, ist von Haus zu Haus verschieden.
Wer den Stichtag verpasst, verliert keinen Anspruch, sondern erhält ab 2027 lediglich den niedrigeren Prozentsatz. Wenn Sie in dieser Situation über eine Absicherung nachdenken, lohnt ein Blick auf die Regeln zu laufenden Behandlungen bei Zahnzusatzversicherungen, denn bereits angeratene Behandlungen sind vom Versicherungsschutz meist ausgeschlossen.
Für genau diesen Fall gibt es den Zahnschutz AKUT. Er greift auch bei begonnenen und angeratenen Behandlungen sowie bei Zähnen, die bereits fehlen oder beschädigt sind, und erstattet Zahnersatz bis zu 90 % im Rahmen der AKUT-Soforthilfe. Der Heil- und Kostenplan darf bis zu 6 Monate vor Versicherungsbeginn erstellt sein, die Rechnung muss nach Versicherungsbeginn datiert sein. Der Zahnschutz AKUT wird immer gemeinsam mit dem Zahnschutz Komfort abgeschlossen.
Was die Gesundheitsreform beim Zahnersatz nicht ändert
Die Kürzung betrifft ausschließlich den prozentualen Festzuschuss. Mehrere Regelungen, die für Ihren Eigenanteil ebenso wichtig sind, bleiben unverändert bestehen.
- Härtefallregelung: Versicherte mit geringem Einkommen erhalten die Regelversorgung weiterhin vollständig erstattet. Die Einkommensgrenze liegt 2026 bei 1.582 € monatlich für Alleinstehende und bei 2.175,25 € mit einer angehörigen Person. Für jede weitere angehörige Person im Haushalt steigt die Grenze um 395,50 €. Wer darunter liegt, kann den Härtefall bei Zahnersatz bei seiner Krankenkasse geltend machen. An dieser Härtefallregelung ändert die Reform nichts.
- Bonusheft: Der Nachweis regelmäßiger Vorsorge erhöht den Zuschuss auch nach der Reform. 5 Jahre lückenlose Einträge bringen 10 Prozentpunkte mehr, 10 Jahre bringen 15 Prozentpunkte mehr. Ab dem 18. Lebensjahr genügt dafür eine Kontrolluntersuchung pro Kalenderjahr. Weil der Festzuschuss grundsätzlich sinkt, macht der Zuschuss für das Bonusheft künftig einen größeren Teil des Kassenanteils aus.
- Vorsorgeuntersuchungen: Der Anspruch auf die halbjährliche zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung bleibt als Kassenleistung bestehen und ist weiterhin ohne Zuzahlung möglich. Die höheren Zuzahlungen, die das Gesetz an anderer Stelle vorsieht, betreffen unter anderem Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie den Krankenhausaufenthalt, nicht den Zahnarztbesuch.
- Zahnerhalt: Füllungen, Wurzelbehandlungen und andere zahnerhaltende Leistungen sind von der Kürzung nicht berührt, da sie nicht über eine Festzuschuss-Regelung abgerechnet werden.
Was Sie jetzt tun können, damit Zahnersatz bezahlbar bleibt
Ab 2027 lässt sich am geringeren Kassenzuschuss nichts mehr ändern, an der Höhe Ihres Eigenanteils dagegen schon. Diese 3 Ansatzpunkte greifen unabhängig voneinander und lassen sich kombinieren.
- Bonusheft lückenlos führen und die Vorsorgetermine konsequent wahrnehmen
- Vor einer größeren Versorgung mehrere Heil- und Kostenpläne einholen und die Positionen vergleichen, denn so lässt sich beim Zahnersatz sparen
- Die verbleibende Lücke über eine Zahnzusatzversicherung absichern
Eine Zahnzusatzversicherung setzt genau an dem Betrag an, der nach dem Festzuschuss offen bleibt. Je niedriger der Kassenanteil ausfällt, desto größer ist der Teil der Rechnung, den ein Tarif übernehmen kann. Ob sich der Abschluss für Sie rechnet, hängt von Alter, Zahnstatus und geplanten Behandlungen ab. Welche Faktoren dabei den Ausschlag geben, zeigt der Überblick dazu, wann eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll ist.
Die dentolo Zahnzusatztarife erstatten Zahnersatz je nach Tarif bis zu 100 %. Die Erstattung berechnet sich auf Grundlage Ihrer Behandlungskosten abzüglich des Kassenzuschusses, sodass die Tarife ab 2027 einen größeren Teil der Rechnung auffangen. Je nach Tarif fällt die Erstattung innerhalb des dentolo Netzwerks höher aus als außerhalb. Die freie Zahnarztwahl bleibt Ihnen in jedem Fall erhalten.
Sie haben die Wahl zwischen folgenden Tarifen:

Unser Rundum-Schutz enthält außerdem:
- Bis zu 100 % Erstattung für Zahnerhalt & Zahnersatz
- Bis zu 2 professionelle Zahnreinigungen im Jahr
- Bis zu 100 % Erstattung für medizinisch notwendige Kieferorthopädie in den Tarifen Premium und Premium Plus
- Kostenloser Schutz für Kinder
- Sofort versichert ohne Wartezeit
- Vollnarkose, Lachgas u.v.m.
Fazit: Gesundheitsreform beim Zahnersatz rechtzeitig einplanen

Die Reform verändert kein Verfahren und keinen Leistungsanspruch, sondern verschiebt einen Betrag. Ab dem 1. Januar 2027 tragen gesetzlich Versicherte außerhalb der Härtefallregelung bei jedem Zahnersatz 10 % der Regelversorgungskosten zusätzlich selbst. Wer kurzfristig eine Versorgung plant, sollte die Bewilligung seiner Krankenkasse noch im Jahr 2026 erreichen. Wer langfristig plant, hat mit einem lückenlosen Bonusheft und regelmäßiger Vorsorge weiterhin den größten Hebel in der Hand.
Die Lücke zwischen Kassenzuschuss und Rechnung wird ab 2027 in jedem Fall größer. Genau diese Lücke decken die dentolo Zahnzusatztarife ab, je nach Tarif bis zu 100 % und ohne Wartezeit ab Tag 1.
Sie haben noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Wir beraten Sie gerne individuell und kostenlos bei der Auswahl des besten Tarifs für Ihre Zahngesundheit. Vereinbaren Sie einfach einen telefonischen Beratungstermin (ca. 15 Minuten). Unsere Kolleginnen und Kollegen stehen Ihnen gerne unverbindlich zur Seite.
Häufige Fragen zur Gesundheitsreform beim Zahnersatz
Was passiert, wenn mein Bonusheft eine Lücke hat?
Eine fehlende Untersuchung kostet Sie grundsätzlich die höhere Bonusstufe. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse den erhöhten Festzuschuss trotz einer einmaligen Unterbrechung innerhalb von 10 Jahren gewähren. Legen Sie den Grund für die Lücke deshalb aktiv dar, statt auf eine automatische Anerkennung zu warten.
Sinkt der Zuschuss auch für Füllungen und Zahnerhalt?
Nein, die Kürzung gilt ausschließlich für Zahnersatz. Zahnerhaltende Leistungen wie Füllungen oder Wurzelbehandlungen werden nicht über den Festzuschuss abgerechnet und bleiben von der Änderung unberührt. Bei diesen Behandlungen hängt Ihr Eigenanteil weiterhin davon ab, ob Sie eine Kassenleistung oder eine private Zusatzleistung wählen.
Ändert sich etwas beim Zuschuss für Implantate?
Das Implantat selbst war noch nie Teil der Regelversorgung und ist es auch künftig nicht. Die Krankenkasse zahlt den Festzuschuss für den Befund, also für die Lücke, die geschlossen wird. Dieser Zuschuss sinkt ab 2027 wie bei jeder anderen Versorgung, während die Mehrkosten für das Implantat unverändert privat zu tragen sind.
Gilt die Kürzung auch für privat Versicherte?
Nein, der Festzuschuss ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Versicherte rechnen nach ihrem Versicherungstarif ab und sind von der Kürzung nicht betroffen. Für gesetzlich Versicherte mit einer privaten Zusatzversicherung bleibt der Festzuschuss dagegen die Rechengrundlage.
Muss ich meine Zahnzusatzversicherung jetzt anpassen?
Eine Anpassung ist nicht zwingend, ein Blick in die Bedingungen aber sinnvoll. Tarife mit einer festen Höchstsumme je Behandlungsfall fangen den gestiegenen Eigenanteil unter Umständen nicht vollständig auf. Tarife, die einen Prozentsatz der Behandlungskosten erstatten, passen sich der größeren Lücke dagegen automatisch an.
Ändert sich etwas bei der Kieferorthopädie?
Für Sie als Patientin oder Patient ändert sich am Leistungsanspruch nichts. Das Gesetz regelt hier lediglich neu, welche Qualifikation eine Praxis nachweisen muss, um kieferorthopädische Leistungen zulasten der Krankenkasse zu erbringen. Eine Kürzung des Zuschusses ist damit nicht verbunden.
Sie blicken beim Thema Zahnzusatzversicherung noch nicht 100 % durch oder haben Fragen zu Ihrer individuellen Situation? Jedes Lächeln ist anders, deshalb beraten wir Sie unverbindlich, freundlich und kompetent in einem kurzen Telefonat zu den dentolo Tarifen und klären Ihre Fragen. Buchen Sie jetzt einen Termin, indem Sie Datum und Uhrzeit auswählen – wir rufen Sie zu Ihrem Wunschtermin zurück.
Quellenangabe:
- https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/regelungstext.pdf
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-faq
- https://www.kzbv.de/patienten/patient-und-krankenkasse/zahnersatz/festzuschuesse-zum-zahnersatz/
- https://www.g-ba.de/richtlinien/27/
- https://www.kzvlb.de/fileadmin/user_upload/Seiteninhalte/Service/Downloadcenter/Uebersichten/2026/ZE-Härtefallregelung_2026.pdf