Härtefall bei Zahnersatz: Wann greift die Härtefallregelung?
Die Härtefallregelung bei Zahnersatz unterstützt Versicherte mit geringem Einkommen. Liegen die Bruttoeinnahmen unter einer festgelegten Grenze, verdoppelt die Krankenkasse den Festzuschuss. Erfahren Sie hier alles zu Voraussetzungen, Antrag und Einkommensgrenzen bei Zahnersatz im Härtefall.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste zum Zahnersatz im Härtefall in Kürze
- Härtefallregelung: Werden Versicherte von der Krankenkasse als Härtefall eingestuft, verdoppelt sich der Festzuschuss bei Zahnersatz. Bei einer Versorgung im Rahmen der Regelversorgung können die Kosten vollständig übernommen werden, sodass für Versicherte keine Zuzahlungen anfallen.
- Bedingungen: Anspruch auf die Härtefallregelung bei Zahnersatz besteht, wenn die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze unterschritten wird. Darüber hinaus sind auch bestimmte Lebensumstände abgesichert. Liegt das Einkommen knapp über der Grenze, berechnet die Krankenkasse einen zusätzlichen Zuschuss.
- Antragstellung: Damit der erhöhte Zuschuss gewährt wird, ist ein Härtefallantrag für Zahnersatz bei der Krankenkasse notwendig. Dieser muss zusammen mit einem Heil- und Kostenplan der Zahnärztin oder des Zahnarztes bei der Krankenkasse eingereicht werden. Erst nach Genehmigung kann die Behandlung beginnen.
- Mehrkosten absichern: Eine volle Kostenübernahme gilt ausschließlich für die Regelversorgung. Wer sich für höherwertigen Zahnersatz wie Implantate oder Vollkeramikkronen entscheidet, muss den Mehrpreis selbst zahlen. Die Zahnzusatztarife von dentolo helfen, diese Eigenkosten deutlich zu reduzieren und mehr Wahlfreiheit bei der Versorgung zu gewinnen.
Was ist der Härtefall bei Zahnersatz?
Der Härtefall bei Zahnersatz soll Versicherte entlasten, deren Einkommen oder Lebensumstände die Kosten einer Behandlung unzumutbar machen. Wer unter die Härtefallregelung fällt, erhält von der Krankenkasse nicht nur den regulären Festzuschuss zum Zahnersatz von etwa 60 %, sondern den doppelten Zuschuss zur Regelversorgung. Liegt die geplante Behandlung innerhalb dieser Regelversorgung, können die Kosten in vielen Fällen vollständig übernommen werden. Ein Eigenanteil entfällt.
Wer fällt unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz?
Ein Härtefall liegt bei Behandlungen für den Zahnersatz in erster Linie dann vor, wenn eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze unterschritten wird. Maßgeblich sind dabei die monatlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten sowie aller Angehörigen im selben Haushalt. Um zu überprüfen, ob Ihr Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt und Sie unter den Härtefall bei Zahnersatz fallen, berücksichtigt die Krankenkasse die Bruttoeinnahmen aus den 3 Monaten vor der geplanten Zahnbehandlung. Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, den Härtefallantrag für Zahnersatz zu genehmigen, wenn folgende Grenzen eingehalten werden (Stand: 01.09.2025):
| Haushaltsgröße | Einkommensgrenze (Bruttoeinnahmen pro Monat) |
|---|---|
| Alleinstehend | 1.498 € |
| Ein Angehöriger | 2.059,75 € |
| jeder weitere Angehörige | 374,50 € |
Wer diese Einkommensgrenzen nicht überschreitet, erhält den vollen Zuschuss der Krankenkasse und muss keine zusätzlichen Kosten für Zahnersatz tragen, sofern er sich für einen Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung entscheidet.
Darüber hinaus kann die Härtefallregelung der gesetzlichen Krankenkasse auch ohne Einkommensprüfung greifen, wenn bestimmte Lebenssituationen vorliegen. Dazu zählen etwa:
- Sozialhilfe oder Bürgergeld (Hartz IV): Wer diese Leistungen bezieht, erfüllt die Voraussetzungen für die Härtefallregelung bei Zahnersatz und erhält den doppelten Zuschuss.
- BAföG-Leistungen: Studierende oder Schülerinnen und Schüler, die BAföG beziehen, können ebenfalls einen Härtefallantrag für Zahnersatz bei der Krankenkasse stellen und so die volle Kostenübernahme der Regelversorgung erhalten.
- Kriegsopferfürsorge: Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge sind anspruchsberechtigt und erhalten den Zahnersatz im Rahmen der Härtefallregelung mit doppeltem Festzuschuss.
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung: Auch Menschen mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Rentnerinnen und Rentner, die Grundsicherung erhalten, fallen unter die Härtefallregelung für den Zahnersatz und müssen bei Regelversorgung keine Zuzahlungen leisten.
- Unterbringung in einem Heim: Wenn die Heimkosten von Sozialhilfeträgern übernommen werden, greift ebenfalls der Härtefall für Behandlungen zum Zahnersatz, sodass die Krankenkasse den doppelten Festzuschuss zahlt.
In all diesen Fällen sorgt die Härtefallregelung dafür, dass notwendiger Zahnersatz nicht an den finanziellen Möglichkeiten scheitert. Versicherte erhalten die gleiche medizinische Versorgung wie andere Patientinnen und Patienten, jedoch ohne unzumutbare Zuzahlungen.
Was passiert, wenn das Einkommen knapp über der Härtefallgrenze liegt?
Wer nur knapp über der Einkommensgrenze liegt, profitiert von der sogenannten gleitenden Härtefallregelung für Zahnersatz. Diese Regelung sorgt dafür, dass auch bei einem etwas höheren Einkommen ein zusätzlicher Zuschuss gewährt werden kann. Die Krankenkasse prüft dabei, ob der Eigenanteil für den Zahnersatz die persönliche Belastungsgrenze übersteigt. Das funktioniert so:
- Feststellung der Differenz: Ihr Bruttoeinkommen wird mit der Härtefallgrenze verglichen.
- Berechnung der zumutbaren Belastung: Die Differenz zwischen Ihrem Einkommen und der Grenze wird mit drei multipliziert und vom Festzuschuss (60 %) abgezogen.
Ermittlung des zusätzlichen Zuschusses: Ergibt sich aus der Berechnung ein positiver Wert, erhalten Sie einen zusätzlichen Zuschuss in dieser Höhe. Der zusätzliche Zuschuss wird nach Abschluss der Behandlung gewährt, wenn Sie die Rechnung bei der Krankenkasse einreichen.
Die Höhe des Zuschusses wird individuell berechnet und hängt von Einkommen und Behandlungskosten ab. Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnungen der Beträge für Zuzahlungen in Fällen, die knapp über der Härtefallregelung bei Zahnersatz fallen:
Ein alleinlebender Versicherter verdient 1.600 € brutto im Monat. Damit liegt er 102 € über der Härtefallgrenze von 1.498 €. Die Differenz von 102 € wird mit drei multipliziert und ergibt eine Belastungsgrenze von 306 €. Für die geplante Brücke betragen die Gesamtkosten 1000 €. Ohne Härtefallregelung übernimmt die Krankenkasse den regulären Festzuschuss von 600 € (60 % von 1000 €), sodass der Beitrag der persönlichen Zuzahlungen bei 400 € bliebe. Um den zusätzlichen Zuschuss zu berechnen, wird nun der Betrag der Belastungsgrenze vom 60 %-igen Zuschuss abgezogen. (600 € - 306 €). Es ergibt sich ein positiver Betrag von 294 €, den die Kasse zusätzlich übernimmt. Die Krankenkasse übernimmt also 894 € (600 € + 294 €) und der Anteil an Zuzahlungen sinkt entsprechend auf 106 € (1000 € - 894 €).
Wichtig: Damit die gleitende Härtefallregelung greift, ist ein Härtefallantrag für den Zahnersatz bei der Krankenkasse notwendig. Die Berechnung erfolgt meist nach Abschluss der Behandlung auf Grundlage der endgültigen Rechnung der Zahnärztin oder des Zahnarztes.
Um diese Eigenkosten abzusichern, können sich Versicherte zusätzlich schützen. Die Zahnzusatztarife von dentolo übernehmen je nach Tarif einen Großteil der Kosten für modernen Zahnersatz, die über den Kassenzuschuss hinausgehen. So lassen sich finanzielle Belastungen deutlich reduzieren und gleichzeitig qualitativ hochwertige Versorgungen realisieren. Die über dentolo abschließbaren Tarife beinhalten unter anderem:
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Wie läuft die Beantragung des Härtefalls für den Zahnersatz ab?
Damit die Härtefallregelung bei Zahnersatz greift und die Krankenkasse den doppelten Festzuschuss übernimmt, ist ein Antrag notwendig. Der Ablauf sieht so aus:
- Formular besorgen: Das Antragsformular für den Härtefall bei Zahnersatz erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
- Angaben machen: Tragen Sie Ihre persönlichen Daten sowie Angaben zu Ihrem Einkommen und den Einkünften aller im Haushalt lebenden Personen ein.
- Nachweise beifügen: Fügen Sie Kopien Ihrer Einkommensnachweise hinzu, damit die Krankenkasse Ihre Angaben prüfen kann.
- Heil- und Kostenplan einreichen: Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan, auf dem die Härtefallregelung für den Zahnersatz vermerkt wird. Diesen Plan müssen Sie zusammen mit dem Antrag bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Sowohl Antrag als auch Heil- und Kostenplan müssen vor Beginn der Behandlung eingereicht und genehmigt werden.
- Prüfung durch die Krankenkasse: Die Krankenkasse entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Härtefall erfüllt sind. Da die Bearbeitung einige Wochen dauern kann, empfiehlt es sich, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
- Bescheid erhalten: Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung, ob Ihr Härtefallantrag für den Zahnersatz von der Krankenkasse genehmigt wurde. Wird er bewilligt, übernimmt die Krankenkasse den doppelten Festzuschuss. Im Falle einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
- Zahnbehandlung starten: Erst wenn der Heil- und Kostenplan genehmigt ist, kann die eigentliche Behandlung beginnen.
Fazit: Wer profitiert bei Zahnersatz vom Härtefall?

Die Härtefallregelung beim Zahnersatz stellt sicher, dass Rentnerinnen und Rentner und Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen wie Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge eine notwendige Versorgung erhalten. Liegt das Einkommen knapp über der Grenze, sorgt die gleitende Härtefallregelung dafür, dass trotzdem ein zusätzlicher Zuschuss möglich ist.
Wer sich allerdings für hochwertigen Zahnersatz entscheidet, muss die Mehrkosten trotz Härtefallregelung selbst tragen. Die Zahnzusatztarife von dentolo können hier helfen, die Eigenanteile deutlich zu reduzieren und den Zugang zu moderner Versorgung zu erleichtern.
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