Patientenrechtegesetz: Das steht drin

Das Patientenrechtegesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert die Rechte und Pflichten von Patienten in Deutschland. Das Gesetz soll die Patientenrechte stärken und dafür sorgen, dass er Krankenkasse und (Zahn-)Arzt auf Augenhöhe begegnen kann.

Inhaltsverzeichnis

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Warum gibt es ein Patientenrechtegesetz?

Das deutsche Gesundheitssystem ist sehr leistungsstark, im Behandlungsalltag haben Patient jedoch oft Probleme oder fühlen sich hilflos.

Deshalb werden Regelungen benötigt, die den Patienten auf Augenhöhe mit seinem Behandler stellen. So werden seine Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gestärkt.

Durch das Gesetz wird für die Patientenrechte und Patientenpflichten eine gesetzliche Grundlage geschaffen.

Was ist das Patientenrechtegesetz?

Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ ist ein Bundesgesetz des BGB, das am 26. Februar im Jahr 2013 in Kraft getreten ist. Es sorgt für mehr Rechtssicherheit und vereinfacht so auch die Rechtsprechung.

Außerdem sollen die Umsetzung und Durchsetzung dieser Rechte in der Praxis gestärkt werden. Patienten sollen im Gesundheitssystem besser geschützt werden und bei Behandlungsfehlern unterstützt werden.

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Patientenrechtegesetz – Ihre Rechte im Überblick

Der Behandlungsvertrag

Am Anfang der gesetzlichen Regelungen stehen die Pflichten, die sich für beide Vertragsseiten aus dem medizinischen Behandlungsvertrag ergeben.

  • Der Patient hat Anspruch auf die versprochene Leistung entsprechend dem medizinischen Standard
  • Der behandelnde Arzt hat Anspruch auf eine vereinbarte Vergütung

Informations- und Aufklärungspflichten

Patienten müssen über alle wichtigen Informationen zur Behandlung aufgeklärt werden:

  • Diagnose
  • Therapieoptionen (Risiken, Chancen, Vor- und Nachteile)

Der Paragraf 630 im BGB präzisiert die medizinische Aufklärungspflicht des Behandelnden:

„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“
§ 630e BGB Aufklärungspflichten

Nur eine umfassende Beratung und Aufklärung ermöglicht dem Patienten selbstständig und unabhängig zu entscheiden. Gefordert wird außerdem eine "verständliche Information". Der Arzt soll sich sprachlich auf den Patienten einstellen und Fachjargon vermeiden.

Die Aufklärung soll rechtzeitig erfolgen. So kann der Patient über die geplante Behandlung in Ruhe nachdenken. Er erhält zudem die von ihm unterzeichneten Unterlagen und kann sie mit nach Hause nehmen.

Aufklärung über Mehrkosten

Bestimmte zahnärztliche Leistungen werden nicht von Ihrer privaten und/oder gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Nach der Erstattung der Krankenkasse bleibt ein Eigenanteil für den Patienten.

Wichtig ist, dass Sie vorher aufgeklärt werden und der voraussichtliche Betrag konkret beziffert wird. Die Aufklärung über entstehende, selbst zu tragende Kosten muss in Textform erfolgen. Hält sich der behandelnde Arzt nicht daran, so darf er später die Kosten nicht einfordern.

Die Kosteninformation muss nicht erfolgen, wenn es aufgrund einer Notsituation nicht möglich ist oder der Patient ausdrücklich auf eine Aufklärung verzichtet hat.

Patientenakte und Einsichtsrecht

Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, alle wichtigen Informationen zeitnah in der Patientenakte zu vermerken. Die Dokumentation soll vollständig und sorgfältig geführt werden. Befunde, Eingriffe, deren Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen sollen hier festgehalten werden. Der Patient darf jederzeit Einsicht in die gesamte Akte haben und Kopien davon anfertigen. Eine Ablehnung der Einsichtnahme muss erhebliche Gründe haben.

Die Dokumentation ist besonders wichtig für Haftungsfälle: wenn also nach einem Behandlungsfehler geklagt wird. Im Prozess ist die Akte dann ein wichtiges Beweismittel. Wird eine medizinische Maßnahme nicht dokumentiert, so wird dann angenommen, dass sie nie stattgefunden hat.

Behandlungsfehler

Der Behandelnde ist im Falle von Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern dazu verpflichtet, eigene Fehler oder die von anderen zuzugeben. Nun kann außerdem jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Normalerweise geht man von dem Grundsatz aus, dass der Patient den Behandlungsfehler nachweisen muss.

Im Falle eines sogenannten "voll beherrschbaren Risikos", eines "groben Behandlungsfehlers" oder wenn der Behandler nicht ausreichend befähigt war ist dies jedoch anders. Die Beweislast verschiebt sich zugunsten des Patienten. Dann kann ein medizinischer Sachverständiger ein Gutachten erstellen, welches prüft, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Zusätzlich werden Versicherte bei Behandlungsfehlern nicht allein gelassen. Klagt ein Patient auf Schadensersatz, so muss er von seiner Krankenkasse dahingehend unterstützt werden.

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Patientenrechtgesetz - Kritik

Auf dem Richter- und Staatsanwaltstag 2014 in Weimar wurde das Patientenrechtegesetz kritisiert:

  • die eingeführte Pflicht zur Fehleroffenbarung bewirkt, dass Patienten zunehmend misstrauisch sind
  • durch eine "Überdosierung des Rechts" besteht die Gefahr, dass Ärzte Behandlungen vermeiden oder überdiagnostizieren, um Klagen zu vermeiden
  • Aufklärungspflichten sollen reduziert werden. Man ist inzwischen dazu verpflichtet, über Risiken aufzuklären, die mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als einem Promille eintreten.

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